Die bereinigten Statuten des FC Herisau vom November 2009...
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art.(1) Name, Sitz
Unter dem Namen Fussball- Club Herisau (FCH) besteht mit Sitz in Herisau ein im Jahre 1906 gemäss Art. 60 ff ZGB gegründeter Verein.
Art.(2) Zweck
Der FCH bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
- Der FCH widmet der Juniorenbewegung seine besondere Aufmerksamkeit.
- Der Verein Ist politisch und konfessionell neutral.
Der FCH ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), des Ostschweizerischen Fussballverbandes (OFV) sowie des Appenzeller Kantonal Fussballverbandes (AKFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen, des zuständigen Regionalverbandes, sowie des Kantonalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art.(3) Mitgliederkategorien
Der FCH besteht aus
- Ehrenmitglieder
- Freimitgliedern
- Junioren
- Aktivmitgliedern
- Senioren / Veteranen
- Passivmitgliedern
- Funktionären
Art.(4) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.
Art.(5) Freimitglieder
Wer sich um den FCH verdient gemacht hat, kann vom Vorstand zum Freimitglied ernannt werden.
Art.(6) Junioren
Jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Sportverband, die aktiv an Training und Spiel teilnehmen will, ist "Juniorenmitglied".
Die Juniorenmitglieder bilden eine eigene Abteilung, für deren Führung die Statuten, Reglemente und Beschlüsse gemäss Art.2 gelten.
Art.(7) Aktivmitglieder
Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an Training und Spiel teilnimmt, ist "Aktivmitglied".
Art.(8) Senioren / Veteranen
Diese Mitgliedschaft kann erwerben, wer das hierfür vorgeschriebene Alter erreicht hat.
Die Senioren- und Veteranenmitglieder bilden eine eigene Abteilung, für deren Führung die Statuten, Reglemente und Beschlüsse gemäss Art.2 gelten.
Art.(9) Passivmitglieder
Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.
Art.(10) Funktionäre
Jede natürliche, mündige Person, die zu keinem der unter Art.4 bis Art.8 aufgeführten Mitgliedergruppen gehört und die im Verein eine Vorstands-, Kommissions- oder Trainerfunktion ausübt, gilt als Funktionär.
Art.(11) Eintritt
Eintrittsgesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen; dieser entscheidet über die Aufnahme.
Eintrittsgesuche von Minderjährigen müssen von den Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet werden.
Art.(12) Übertritt
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV- Juniorenalters automatisch.
Art.(13) Austritt
Austrittserklärungen von Aktiv-, Senioren- und Juniorenmitgliedern auf Ende der Saison sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.
Jeder Austretende hat dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen zu begleichen.
Art.(14) Ausschluss
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand ohne Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung weiterziehen. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.
Art.(15) Boykott
Aktive, Junioren und Senioren / Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
Art.(16) Rechte der Mitglieder
Die vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel "IV.Organisation" geregelt. Die Aktiv-, Junioren- und Senioren / Veteranenmitglieder können nach Weisung der Trainer an Training und - soweit sie eine gültige Lizenz besitzen - Spiel teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte benutzen.
Art.(17) Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden. Ehren- und Freimitglieder sind davon befreit.
III. FINANZIERUNG / HAFTUNG
Art.(18) Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
- Erlös aus Veranstaltungen usw.
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Sponsoring
- Spenden
- Sammlungen / Schenkungen
Art.(19) Kassaführung
Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Vorschriften erlassen.
Art.(20) Jahresrechnung
Die Jahresrechnung ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Die Buchhaltung wird jeweils auf Ende des Vereinsjahres abgeschlossen.
Art.(21) Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang l).
IV. ORGANISATION
Art.(22) Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.Juli und endet am 30.Juni des darauf folgenden Jahres.
Art.(23) Organe
Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung GV
b) der Vorstand
c) Geschäftsleitung (GL)
d) Kommissionen
e) die Revisoren
a) Die Generalversammlung
Art.(24) Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens zwei Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Der Generalversammlung (GV) obliegen folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
3. Mutationen
4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:
- des Vereinspräsidenten
- des Präsidenten der Spielkommission
- des Präsidenten der Juniorenkommission
- des Präsidenten der Senioren- / Veteranenkommission
- weiterer Kommissionen
5. Entgegennahme und Genehmigung:
- der Jahresrechnung
- des Revisorenberichtes
6. Wahl des Präsidenten
7. Wahl der Vorstandsmitglieder
8. Wahl der Revisoren
9. Ehrungen
10. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
11. Beschlussfassung über den Voranschlag
12. Beschlussfassung über Statutenänderungen
13. Beschlussfassung über Anträge
14. Verschiedenes
Art.(25) Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art.(26) Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. (persönliche Einladung oder durch die Publikation im offiziellen Cluborgan).
Art.(27) Anträge
Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art.(28) Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt.
Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Art.(29) Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Art.(30) Gang der Verhandlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.
Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
b) Der Vorstand
Art.(31) Mitgliederzahl / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst.
Art.(32) Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand erlässt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
Art.(33) Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:
- der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
- die übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Art.(34) Arbeitsweise
Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, führt in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse offen und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Der Vorstand kann Kommissionen bilden und ihnen bestimmte Aufgaben und Befugnisse übertragen.
c) Die Geschäftsleitung
Art.(35) Geschäftsleitung
Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Ausschuss wählen.
Dieser geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen, die Planung, Organisation und Koordination der Vereinstätigkeit sowie für die Bestellung von Arbeitsgruppen innerhalb des Vorstandes.
d) Die Kommissionen
Art.(36) Kommissionen
Der Vorstand kann die notwendigen Kommissionen bestellen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss ein Vorstandsmitglied angehören.
e) Die Revisoren
Art.(37) Revisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art.(38) Statutenänderungen
Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, wenn sich zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut 30 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor Ende des Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief einzureichen.
Art.(39) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist; wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für Auflösung aussprechen. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen gelten sinngemäss.
Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 6.März 2008 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 22. Juni 2002 und treten sofort in Kraft.
Herisau, 6.März 2008
FC HERISAU
Der Präsident: Der Protokollführer:
Marc Wäspi Marco Alder
Vom Zentralvorstand des Schweiz. Fussballverbandes genehmigt am 25. Juli 1994.
SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND
Der Generalsekretär:
Peter Gillieron
ANHANG l
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.
Mitgliederbeiträge
Die Hauptversammlung hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt:
Aktive: Fr. 320.- / Jahr
Juniorenfussball: Fr. 270.- / Jahr
Kinderfussball: Fr. 220.- / Jahr
Fussballschule: Fr. 170.- / Jahr
Senioren: Fr. 320.- / Jahr
Veteranen: Fr. 200.- / Jahr
Ehrenmitglieder: Beitragsfrei
Freimitglieder: Beitragsfrei
Passivmitglieder m. Gratiseintritt: Fr. 100.- / Jahr
Passivmitglieder: Fr. 50.- / Jahr
Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die Generalversammlung neue Ansätze festlegt.
Herisau, November 2009
FC HERISAU
Der Präsident: Der Protokollführer
Marc Wäspi Marco Alder